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Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.1.2002 - 6 AZR 214/00 -
Das bisher an den Deutschen Krankenhäusern übliche System der Bereitschaftsdienste wurde bereits durch das so genannte SIMAP-Urteil des EuGH in Frage gestellt (vgl. hierzu: ArztR 12/2000 S. 335 - 345; Höveler, ArztR 2/2001 S. 35 - 39).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr.Wolfgang Bruns, Karlsruhe (ArztR 8/2002)
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Muster eines Chefarztdienstvertrages mit ausführlichen Anmerkungen (8. Auflage).
Der Mustervertrag der Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht erläutert gerade dem auf juristischem Gebiet nicht geschulten Arzt in leitender Funktion, worauf er bei einer schriftlichen Fixierung seiner Arbeitsbedingungen achten sollte.
Chefarzt Prof. Dr. med. Klaus Junghanns, Ludwigsburg (ArztR 7/2002)
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Ersatz des Liquidationsausfalls bei unwirksamer Kündigung
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.3.2001 - 8 AZR 536/00 -
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt und ihm die Weiterarbeit untersagt, erweist sich die Kündigung dann jedoch als unwirksam, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit der unberechtigten Arbeitsverhinderung die Vergütung nachzahlen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong, Karlsruhe (ArztR 5/2002)
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Chefarzt kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6.7.2000 - 1 TaBV 16/99 -
Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Privatbetrieb ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Betriebsrat gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört worden ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 4/2002)
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Einklagbarer Anspruch auf Mitarbeiterbeteiligung nur bei eindeutiger Verpflichtungserklärung des Chefarztes
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.11.2000 - 2 Sa 895/00 -
Ein einklagbarer Anspruch eines nachgeordneten Arztes auf Mitarbeiterbeteiligung besteht nur dann, wenn der Chefarzt sich dazu eindeutig schuldrechtlich verpflichtet hat. Der schuldrechtliche Verpflichtungswille des Chefarztes muss über die nur standesrechtliche Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung hinausgehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 9/2001)
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Arbeitsrechtliche Strategien für den Chefarzt
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Chefarzt und Krankenhausträger verlaufen nach bestimmten, durch das Arbeitsrecht geprägten Regeln.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Karlsruhe (ArztR 6/2001)
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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2000 - C-303/98 -
Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bedeutet die Teilnahme am Bereitschaftsdienst Ruhezeit, soweit nicht tatsächlich gearbeitet wurde. Demgegenüber leitet der Europäisches Gerichtshof aus den Richtlinien des Rates ab, dass auch die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer sich im Krankenhaus nur bereit hält, Arbeitszeit ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 12/2000)
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Änderungskündigung zum Zweck der Gehaltsreduzierung
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.7.1999 - 2 AZR 826/98 -
Änderungen zum Zweck der Gehaltsreduzierung kommen auch im Krankenhausbereich und insbesondere gegenüber Chefärzten vor. Wir verweisen insoweit auf das instruktive Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 30.6.1999 (ArztR 2000, 120), das der Klage des Chefarztes gegen eine Änderungskündigung stattgegeben hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 7/2000)
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Chefarzt ohne selbstständige Personalbefugnisse kein leitender Angestellter
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -
Der Kündigungsschutz leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist praktisch dadurch aufgehoben, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner (!) Begründung bedarf.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 4/2000)
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Aufteilung der Abteilung und andere Strukturveränderungen
Die Teilung einer Krankenhausabteilung darf - auch wenn sie nach dem Wortlaut des Chefarztdienstvertrages zulässig wäre - nicht zu einer grundlegenden Störung des Gleichgewichts zwischen vertraglich vereinbarter Leistung und Gegenleistung und damit zu einer Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzrechts führen. In diesem Falle ist zur Änderung der Arbeitsbedingungen eine Änderungskündigung erforderlich.
Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 10/1999)
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Chefarztbewerbung - Erfahrungsbericht eines Betroffenen
Der Erfolg von Vertragsverhandlungen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Patentrezepte dürfen nicht erwartet werden. Der nachfolgende Erfahrungsbericht ist denn auch - notgedrungen - das Ergebnis subjektiver Erfahrungen in einer konkreten Bewerbungssituation.
Dr. med. N. N.* (ArztR 10/1999)
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Umstrukturierung aufgrund Entwicklungsklausel
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.5.1997 - 5 AZR 125/96 -
In den Erläuterungen zu ³ 18 (Entwicklungsklausel) des Mustervertrages für leitende Krankenhausärzte (ArztR 1993, 375) weist die Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht darauf hin, da auf die Formulierung der Entwicklungsklause besonders zu achten ist.
Rechtsanwalt Dr. M. Andreas, Karlsruhe (ArztR 9/1997)
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Internes Budget und Therapiefreiheit
Der Verfasser grenzt die Kompetenzen für die Frage ab, in welchem Umfang Diagnostik und Therapie erbracht werden dürfen. Zur Haftung des Chefarztes bei Budgetüberschreitungen kommt es bei üblicher Vertragsgestaltung nur, wenn der Arzt seine Bemühenspflicht schuldhaft verletzt hat.
Rechtsanwalt Dr. M. Andreas, Karlsruhe (ArztR 8/1997)
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Unwirksame Kündigung eines Chefarztes
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.1.1996 - 8 (11) Sa 768/95 -
Der nachfolgend abgedruckte Fall belegt, dass es durchaus erfolgsversprechende Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Die Entscheidung befaßt sich mit dem üblichen Repertoire, das Krankenhausträger aufbieten, um Kündigungen zu rechtfertigen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. W. Bruns, Karlsruhe (ArztR 6/1997)
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Exemtion der Chefärzte aus dem Schutz der MAV
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.7.1995 - 2 AZR 578/94 -
Kündigt ein Krankenhausträger einem Arzt - auch einem Chefarzt - ist die Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat vorher nicht gehört worden ist.
Mitgeteilt von der Arbeitsgemeinschaft der Richter am Bundesarbeitsgericht, Kassel (ArztR 10/1996)
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Der Chefarzt beurteilt die Qualifikation für den Bereitschaftsdienst
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.5.1994 - 9 Sa 1555/93 -
Die Krankenhausleitung macht die organisatorischen Vorgaben für die Festlegung der Bereitschaftsdienste. Der Chefarzt bestimmt, welcher Arzt für die Teilnahme an den Diensten qualifiziert ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. M. Andreas, Karlsruhe (ArztR 7/1996)
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Die Änderung des Chefarztdienstvertrages
Wenn aufgrund staatlicher Verordnungen eine Gesundheitsreform in kurzen Abständen der nächsten folgt, bleibt es nicht aus, daß es auch im Krankenhaus zu Veränderungen kommt.
Rechtsanwälte Dr. M. Andreas und Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 1/1996)
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Rechtliche Aspekte beim Wechsel des Krankenhausträgers
Wenn ein Krankenhaus auf einen neuen Träger übergeht, so wird dieser kraft zwingender Vorschrift des § 613 a BGB neuer Arbeitgeber aller zum Zeitpunkt des Übergangs beim bisherigen Krankenhausträger Beschäftigten.
Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 11/1995)
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Keine anteilige Einbeziehung des Chefarztgehalts in ambulante Kostenerstattung
Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 -
Haben Krankenhausträger und Chefarzt im ambulanten Nebentätigkeitsbereich eine Kostenerstattung auf der Grundlage einer Kostenstellenrechnung vereinbart, darf das eigene Gehalt des Chefarztes in die zu erstattenden Kosten nicht eingerechnet werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 9/1995)
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Unwirksame Kündigung eines Chefarztes an einem konfessionellen Krankenhaus bei Streit um zulässige Behandlungsmethoden
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.10.1993 - 2 AZR 226/93 -
Der an einem katholischen Krankenhaus auf der Suche nach zulässiger Hilfe bei der Fortpflanzung unfruchtbarer Ehepaare tätige Arzt wird mit einer alles andere als klaren Rechtslage im Kirchenrecht konfrontiert.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 1/1995)
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