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Haftpflichtrecht

Haftungsrisiken im verzahnten Gesundheitswesen - Wer haftet bei Behandlungsfehlern

Die Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung nimmt weiter zu. Neue Versorgungsmodelle und Kooperationsformen entstehen. Krankenhäuser und Krankenhausärzte erbringen neben ihrer Tätigkeit im stationären Bereich zunehmend ambulante Leistungen. Wer bei diesen verzahnten, teils komplexen Versorgungsformen im Falle eines Behandlungsfehlers zur Haftung herangezogen werden kann (der behandelnde Arzt, ggf. der Chefarzt und/ oder der Träger der Einrichtung, in der die Behandlung stattgefunden hat), ist regelmäßig nicht ohne weiteres erkennbar, für die Beteiligten aber von entscheidender Bedeutung. Die aufgeworfenen Fragen werden in diesem Beitrag in Bezug auf einige ausgewählte (traditionelle und neue) verzahnte Versorgungsformen beantwortet.
Rechtsanwältin Christine Morawietz, Karlsruhe (ArztR 5/2009)

Haftung von Ärzten und Apothekern für Arzneimittelschäden

Der Beitrag untersucht anlässlich eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz die Frage der Haftung eines Arztes für die negativen Folgen einer von ihm angeordneten ambulanten Arzneimitteltherapie sowie der Verantwortung eines Apothekers im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe.
Richter Dr. jur. Michael Mayer, Bonn (ArztR 4/2009)

Off-Label-Use - Haftungsrisiken und Haftungsprophylaxe

Um die Haftungsrisiken beim unterlassenen Off-Label-Use verstehen zu können, wird zunächst die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Off-Label-Use dargelegt. Diese Rechtsprechung strahlt auf die Haftungslage aus.
Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 11/2007)

Haftung beim Tod sedierter Patienten

Die Überwachungspflicht nach der Behandlung sedierter Patienten wurde im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.4.2003 verschärft. Der Artikel macht pragmatische Vorschläge für die Umsetzung des BGH-Urteils.
Chefarzt Prof. Dr. med. U. Schulte-Sasse, Heilbronn
und Rechtsanwalt Dr. jur. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 5/2005)

Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2004 - VI ZR 34/03 -
Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 3/2005)

Persônliche Haftung des Krankenhaus-Geschäftsführers für Organisationsfehler?

Ein Geschäftsführer kann zivilrechtlich und strafrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn ein Patient auf Grund wirtschaftlicher Entscheidungen zu Schaden kommt.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Karlsruhe (ArztR 5/2003)

Risk-Management zur Fehlerprophylaxe

Um Straf- und Haftpflichtprozesse möglichst zu vermeiden oder doch deren Ausgang günstig zu beeinflussen, bietet sich das Risk-Management an.
Rechtsanwalt Dr. Manfred Andreas, Karlsruhe (ArztR 8/2002)

Haftungsprophylaxe für den Chefarzt

Jeder Arzt muss unvermeidlich ein gewisses Haftpflichtrisiko tragen. Dies gilt insbesondere für Krankenhausärzte, die in einem operativen Fachgebiet tätig sind.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Karlsruhe (ArztR 10/2001)

Kommunikationsmängel zwischen Operateur und Anästhesist gefährden Patienten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.1.1999 - VI ZR 376/97 - mit einer Risk-Management-Analyse von Chefarzt Prof. Dr. Uwe Schulte-Sasse, Heilbronn

Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung folgenden amtlichen Leitsatz vorangestellt: „Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte im Rahmen der sogenannten horizontalen Arbeitsteilung (hier: Anästhesist und Ophtalmologe bei einer Schieloperation) bedarf es zum Schutz des Patienten einer Koordination der beabsichtigten Maßnahmen, um Risiken auszuschließen, die sich aus der Unverträglichkeit der von den beteiligten Fachrichtungen vorgesehenen Methoden oder Instrumente ergeben könnten.“
Prof. Dr. U. Schulte-Sasse, Heilbronn (ArztR 12/1999)

Prophylaxe und Management von Arzthaftpflichtansprüchen

Der Verfasser legt dar, wie die Geltendmachung von Arzthaftpflichtansprüchen im Vorfeld weitgehend verhindert und dennoch erhobene Ansprüche wirkungsvoll abgewehrt werden können. Damit gehen die Ratschläge über den engen Bereich des vielfach diskutierten Risk-Managements hinaus.
Chefarzt Dr. med. G. Sandvoß, Meppen (ArztR 6/1999)

Überwachung nach rückenmarksnaher Regionalanästhesie

Die Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht hatte sich auf ihrer Klausurtagung am 25.10.1997 in Frankfurt/Main auch mit der Frage der Verantwortungsteilung zwischen Anästhesisten und Operateur auseinandergesetzt (vgl. ArztR 1997, 312). Gegenstand der dortigen Diskussion war auch der nachfolgend dargestellte und sowohl unter medizinischen als auch unter juristischen Aspekten besprochen Sachverhalt.
Chefarzt Prof. Dr. med. U. Schulte-Sasse, Heilbronn
und Rechtsanwalt Dr. jur. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 3/1998)

Grundlagen und Probleme einer privatrechtlich gestalteten Arzthaftung
- dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

Den nachstehend veröffentlichten Vortrag hat der Verfasser am 7./8. Oktober 1996 im Rahmen eines vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht, München, veranstalteten Colloquiums "Arzthaftung-Patientenversicherung-Versicherungsschutz im Gesundheitssektor" gehalten.
Prof. Dr. jur. M. Fuchs, Ingolstadt (ArztR 12/1996)

Wofür haftet der Chefarzt?

Die nachfolgende Darstellung beruht im wesentlichen auf einem Referat, das der Verfasser im Rahmen einer auf leitende Krankenhausärzte zugeschnittenen Seminarreihe der Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht gehalten hat.
Rechtsanwalt Dr. B. Debong, Karlsruhe (ArztR 3/1995)